Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 19. August 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Reinigungs- und Gebäudedienstleistungen zwischen der Augenblick-Reinigung UG (haftungsbeschränkt), Edisonstraße 8, 85716 Unterschleißheim (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
- Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bindungsfrist eines verbindlichen Angebots beträgt 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.
- Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Textform (E-Mail) genügt.
- Grundlage des Vertrages ist der im Angebot enthaltene Leistungsplan. Er beschreibt Flächen, Tätigkeiten und Intervalle und ist maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang.
- Angaben des Auftraggebers zu Flächen, Objektzustand und Nutzung bilden die Kalkulationsgrundlage. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse erheblich davon ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anpassung von Leistungsumfang und Vergütung zu verlangen.
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
- Der Auftragnehmer erbringt die im Leistungsplan vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Einsatz geeigneter Reinigungsmittel und Geräte. Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte stellt der Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftragnehmer bestimmt die Reihenfolge und Art der Ausführung sowie den Personaleinsatz nach billigem Ermessen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nicht; der Auftragnehmer ist jedoch bemüht, Objekte dauerhaft mit demselben Personal zu besetzen.
- Leistungen, die über den Leistungsplan hinausgehen — insbesondere Grundreinigung, Glas- und Fassadenreinigung, Bauend- und Übergabereinigung sowie Sonderreinigungen — sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Sie werden nur nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers in Textform ausgeführt.
- Fällt ein vereinbarter Reinigungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag am Ort der Leistungserbringung, entfällt die Leistung ersatzlos, sofern nicht ein Ersatztermin in Textform vereinbart wird. Die monatliche Pauschalvergütung berücksichtigt gesetzliche Feiertage bereits kalkulatorisch und wird hierfür nicht gekürzt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber gewährt dem Personal des Auftragnehmers zu den vereinbarten Zeiten ungehinderten Zutritt zu den zu reinigenden Flächen und benennt eine ansprechbare Kontaktperson.
- Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Wasser, Strom sowie einen abschließbaren Raum zur Aufbewahrung von Geräten und Reinigungsmitteln zur Verfügung.
- Der Auftraggeber weist auf Besonderheiten des Objekts hin, insbesondere auf empfindliche Oberflächen und Bodenbeläge, auf Gefahrenquellen sowie auf Bereiche mit besonderen Hygiene- oder Sicherheitsanforderungen. Unterbleibt der Hinweis, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus entstehende Schäden.
- Übergebene Schlüssel und Zutrittsmittel werden vom Auftragnehmer gesondert von der Objektbezeichnung verwahrt und protokolliert. Der Verlust wird dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt.
- Der Auftraggeber sorgt dafür, dass zu reinigende Flächen frei zugänglich sind. Flächen, die durch abgestellte Gegenstände nicht erreichbar sind, gelten als nicht beauftragt.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Bei wiederkehrenden Leistungen wird die vereinbarte Pauschale monatlich im Voraus abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Einmalige Leistungen werden nach Ausführung abgerechnet.
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Preisanpassung
- Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Lohn- oder Lohnnebenkosten aufgrund tarifvertraglicher Regelungen für das Gebäudereiniger-Handwerk, aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Mindestlohn oder aufgrund gesetzlicher Abgaben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung im entsprechenden Umfang anzupassen.
- Die Anpassung ist dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform anzukündigen und nachvollziehbar zu begründen. Sie darf frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal je Kalenderjahr erfolgen.
- Übersteigt die angekündigte Erhöhung fünf Prozent der bisherigen Vergütung, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Erhöhung außerordentlich kündigen.
§ 7 Mängelrüge und Gewährleistung
- Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Werktagen nach Leistungserbringung in Textform anzuzeigen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung.
- Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung insoweit als vertragsgemäß erbracht. § 377 HGB bleibt unberührt.
- Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung, indem er die beanstandeten Arbeiten unverzüglich, spätestens jedoch vor dem nächsten regulären Einsatz, nachholt.
- Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
§ 8 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Für Schäden an empfindlichen Oberflächen und Materialien haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 dieser AGB nicht nachgekommen ist.
- Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis des Schadens. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1.
§ 9 Versicherung
Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden einschließlich Schlüsselverlust abdeckt. Ein Nachweis wird dem Auftraggeber auf Verlangen vor Vertragsbeginn vorgelegt.
§ 10 Personal und Abwerbeverbot
- Der Auftragnehmer setzt ausschließlich sozialversicherungspflichtig angemeldetes Personal ein und vergütet nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk. Die Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes wird auf Verlangen nachgewiesen.
- Das eingesetzte Personal ist zur Verschwiegenheit über alle Umstände verpflichtet, die ihm im Rahmen der Leistungserbringung bekannt werden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach dessen Beendigung keine Mitarbeitenden des Auftragnehmers, die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzt waren, abzuwerben oder zu beschäftigen.
- Für jeden Fall des Verstoßes gegen Absatz 3 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der betreffenden Person fällig, mindestens jedoch 5.000 Euro. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Verträge über wiederkehrende Leistungen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwölf Monate.
- Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug ist.
- Nach Vertragsende gibt der Auftragnehmer sämtliche überlassenen Schlüssel und Zutrittsmittel unverzüglich und vollständig zurück.
§ 12 Verschwiegenheit und Datenschutz
- Beide Vertragsparteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.
- Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält, ohne diese im Auftrag zu verarbeiten, verpflichtet er sein Personal auf Vertraulichkeit. Ist ausnahmsweise eine Auftragsverarbeitung gegeben, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
§ 13 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — insbesondere behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Epidemien oder Naturkatastrophen — befreien ihn für die Dauer der Störung von seiner Leistungspflicht. Der Vergütungsanspruch entfällt für die Dauer der nicht erbrachten Leistung anteilig. Dauert die Störung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Ort des zu reinigenden Objekts, für Zahlungen der Sitz des Auftragnehmers.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.